aw029 hat geschrieben:
-Ein Haftungsausschluss ist mit deutschem Recht problematisch, da dieser nicht möglich ist. Nur wer nicht Grob-fahrlässig handelt, macht sich nicht strafbar
1. begriff: strafbar
also 1. strafbar macht man sich nach dem strafrecht und nicht wenn man einen vertrag verletzt. da kann man nur haften, wenn die pflichtverletzung zu einem schaden geführt hat. bestraft wird man dann im rechtssinne aber nicht.
2. haftung nur für grobe fahrlässigkeit
nein, wenn du mit der gpl nicht noch weitere vertragliche vereinbarungen triffst (z.B. durch weitere agb), haftest du nach deutschem recht auch für leichteste fahrlässigkeit. laut deinem pdf ist in der gpl ein
vollkommener haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig vereinbart.
nach dem agb gesetz (im bgb integriert:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/) ist eine regelung die grobe fahrlässigkeit und/oder vorsatz ausschliesst, nicht zulässig(§ 309 I Nr. 7 b. hieran ändert sich auch nichts durch den zusatz "soweit gesetzlich zusätzlich", denn nach § 307 I 2 sind solche unklaren und unverständlichen angaben unwirksam.
hieran ändert auch selbst die tatsache nichts, wenn in der agb steht, dass an die stelle der unwirksamen regelung, eine ihr möglichst nahe zulässige regelung kommen soll, da nach h.M. geltungserhaltende reduktionen von agbs unzulässig sind. die folge ist, dass statt den agbs die dispositiven regeln des rechts angewendet werden. und die fangen gem. § 276 bei (leichtester) fahrlässigkeit an.
folge: wer die gpl agb an seine kunden weitergibt sollte entweder diese direkt an deutsches recht anpassen oder in zusätzlichen agb darauf bezugenehmend. die haftung auf grobe fahrlässigkeit und vorsatz beschränken, wobei ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen muss, dass die einschränkung nicht für verletzungen an gesundheit etc. gilt (siehe 309 I Nr. 7 a)