Ich meinte eigentlich mehr, dass wenn man Contenido mit Deinen Conclusios zusammen darstellt, es aussieht, als wäre man definitiv gezwungen, sofort für irgendwas Geld auszugeben.
Ist mehr eine Frage der Darstellung.
Das man mit OpenSource Geld verdienen darf, steht außer Frage - es gäbe sonst 4fb nicht...
Gruß
HerrB
GNU GPL Grundlagen
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Tja, das ist eben Einstellungssache. Wer seine Einstellung zu dem Thema vielleicht mal bilden will, kann sich ja das hier zu Gemüte führen. Vielleicht fördert es ein wenig das Verständnis für "Hacker" im ursprünglichen Sinn.Das hast du aber schoen gesagt. Jetzt muessen sich die Leute nur noch daran halten.
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1. begriff: strafbaraw029 hat geschrieben: -Ein Haftungsausschluss ist mit deutschem Recht problematisch, da dieser nicht möglich ist. Nur wer nicht Grob-fahrlässig handelt, macht sich nicht strafbar
also 1. strafbar macht man sich nach dem strafrecht und nicht wenn man einen vertrag verletzt. da kann man nur haften, wenn die pflichtverletzung zu einem schaden geführt hat. bestraft wird man dann im rechtssinne aber nicht.
2. haftung nur für grobe fahrlässigkeit
nein, wenn du mit der gpl nicht noch weitere vertragliche vereinbarungen triffst (z.B. durch weitere agb), haftest du nach deutschem recht auch für leichteste fahrlässigkeit. laut deinem pdf ist in der gpl ein vollkommener haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig vereinbart.
nach dem agb gesetz (im bgb integriert: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/) ist eine regelung die grobe fahrlässigkeit und/oder vorsatz ausschliesst, nicht zulässig(§ 309 I Nr. 7 b. hieran ändert sich auch nichts durch den zusatz "soweit gesetzlich zusätzlich", denn nach § 307 I 2 sind solche unklaren und unverständlichen angaben unwirksam.
hieran ändert auch selbst die tatsache nichts, wenn in der agb steht, dass an die stelle der unwirksamen regelung, eine ihr möglichst nahe zulässige regelung kommen soll, da nach h.M. geltungserhaltende reduktionen von agbs unzulässig sind. die folge ist, dass statt den agbs die dispositiven regeln des rechts angewendet werden. und die fangen gem. § 276 bei (leichtester) fahrlässigkeit an.
folge: wer die gpl agb an seine kunden weitergibt sollte entweder diese direkt an deutsches recht anpassen oder in zusätzlichen agb darauf bezugenehmend. die haftung auf grobe fahrlässigkeit und vorsatz beschränken, wobei ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen muss, dass die einschränkung nicht für verletzungen an gesundheit etc. gilt (siehe 309 I Nr. 7 a)