Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)
Verfasst: Mo 22. Nov 2021, 13:14
Hallo Zusammen,
damit es mit dem Thema Verein mal weitergehen kann, findet ihr anbei mal den Entwurf bzw. Vorschlag für die Satzung des Vereins:
Satzung
CONTENIDO e.V.
Verein zur Förderung freier Content Management Systeme
§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Name des Vereins lautet: „CONTENIDO“ ergänzt durch den Untertitel „Verein zur Förderung freier Content Management Systeme“
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Offenbach
3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach unter der Register-Nr. xxxx eingetragen. Der Name wird nach der Eintragung um e.V. ergänzt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks-, Berufs und Erwachsenenbildung. Darüber hinaus fördert der Verein, die Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition, der Möglichkeiten der freien Kommunikation und Bereitstellung der Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition in Datennetzen. Im Fokus des Vereins steht das Open Source Content Management System „CONTNIDO“. Der Verein fördert sowohl die allgemeine als auch berufliche Bildung, im Umgang mit dem Medium CONTNIDO, indem der Verein selbstlos Informationen für die Allgemeinheit, entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Den Betrieb einer Plattform zum Informationsaustausch,
b) Erstellen und Anbieten von Informationen und Diensten in Datennetzen,
c) Förderung des freien kreativen Umgangs mit dem Medium Internet,
d) Unterstützung von Bildungsvorhaben im Hinblick auf technische Innovationen sowie von Kunst und Kultur,
e) Öffentlichkeitsarbeit, Arbeits- und Erfahrungsaustausch,
f) Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Vortragsreihen und Workshops,
g) Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern, insbesondere Jugendlichen, in die Thematik
h) Förderung von Bildung, Wissenschaft und kulturellem Austausch durch Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Datennetzen,
i) Herstellung von Kontakten zu anderen Gruppen und Institutionen, die sich vergleichbaren Zwecken widmen,
j) Anleitung zum kritischen Umgang mit neuen Medien,
k) Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen können jedoch nur als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Zugang zu vereinseigener Ausstattung und entscheiden nicht über die Aktivitäten des Vereins mit.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 5 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) den geschäftsführenden Vorstand,
c) den Gesamtvorstand.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und haben Rederecht. Fördermitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Alle weiteren Vereinsmitglieder haben aktives, passives Wahlrecht und je eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Die Ergänzung eines Antrags zur Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung ist nicht zulässig.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Eine Mitgliederversammlung kann in körperlicher Form oder auf dem elektronischen Weg, wie VoIP, TeamSpeak, Skype oder anderen neuen Telekommunikationsmedien erfolgen. Die jeweilige Versammlungsform ist in der Einladung zu benennen.
§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen ab 1 Euro;
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins.
j) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 8 Vorstand/Gesamtvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 2 Beisitzer/innen.
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Neue Kandidat/innen sind nur wählbar, für die ein Wahlvorschlag spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich eingereicht wurde. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Frist hinzuweisen.
4. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Gesamtvorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die Höhe von mehr als 1000,- Euro verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
6. Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der des Vereins fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Bei allen weiteren Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, entscheidet der Gesamtvorstand.
7. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
8. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
9. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Fehlt das gleiche Vorstandsmitglied an zwei aufeinander folgenden Terminen, ist der Vorstand für die Tagesordnungspunkte, die auf beiden ausgefallenen Sitzungen besprochen werden sollten beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 (Vereinsfinanzierung)
1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2. Die Mitglieder zahlen 15 € Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung des Jahresbeitrags aussetzen.
3. Die jährliche Beitragserhöhung darf 5 % nicht übersteigen.
4. Fördermitgliedschaften sind ab einen jährlichen Beitrag von 100 € möglich.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung Freier Informationen und Software e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 (Änderung von bestimmten Satzungsteilen)
Eine Änderung von §11 und §10 Abs. 3. ist nur durch einstimmigen Beschluss aller Vereinsmitglieder möglich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft dem Free Software Foundation Europe e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 13 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist jedes Vorstandsmitglied ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen entsprechend abzuändern. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins wird ermächtigt, bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff.der Abgabenordnung seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen.
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Ich würde vorschlagen, dass wir in der KW 50 oder 51 die Vereinsgründung vollzieht.
Grüsse
Thomas
damit es mit dem Thema Verein mal weitergehen kann, findet ihr anbei mal den Entwurf bzw. Vorschlag für die Satzung des Vereins:
Satzung
CONTENIDO e.V.
Verein zur Förderung freier Content Management Systeme
§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Name des Vereins lautet: „CONTENIDO“ ergänzt durch den Untertitel „Verein zur Förderung freier Content Management Systeme“
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Offenbach
3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach unter der Register-Nr. xxxx eingetragen. Der Name wird nach der Eintragung um e.V. ergänzt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks-, Berufs und Erwachsenenbildung. Darüber hinaus fördert der Verein, die Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition, der Möglichkeiten der freien Kommunikation und Bereitstellung der Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition in Datennetzen. Im Fokus des Vereins steht das Open Source Content Management System „CONTNIDO“. Der Verein fördert sowohl die allgemeine als auch berufliche Bildung, im Umgang mit dem Medium CONTNIDO, indem der Verein selbstlos Informationen für die Allgemeinheit, entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Den Betrieb einer Plattform zum Informationsaustausch,
b) Erstellen und Anbieten von Informationen und Diensten in Datennetzen,
c) Förderung des freien kreativen Umgangs mit dem Medium Internet,
d) Unterstützung von Bildungsvorhaben im Hinblick auf technische Innovationen sowie von Kunst und Kultur,
e) Öffentlichkeitsarbeit, Arbeits- und Erfahrungsaustausch,
f) Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Vortragsreihen und Workshops,
g) Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern, insbesondere Jugendlichen, in die Thematik
h) Förderung von Bildung, Wissenschaft und kulturellem Austausch durch Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Datennetzen,
i) Herstellung von Kontakten zu anderen Gruppen und Institutionen, die sich vergleichbaren Zwecken widmen,
j) Anleitung zum kritischen Umgang mit neuen Medien,
k) Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen können jedoch nur als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Zugang zu vereinseigener Ausstattung und entscheiden nicht über die Aktivitäten des Vereins mit.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 5 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) den geschäftsführenden Vorstand,
c) den Gesamtvorstand.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und haben Rederecht. Fördermitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Alle weiteren Vereinsmitglieder haben aktives, passives Wahlrecht und je eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Die Ergänzung eines Antrags zur Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung ist nicht zulässig.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Eine Mitgliederversammlung kann in körperlicher Form oder auf dem elektronischen Weg, wie VoIP, TeamSpeak, Skype oder anderen neuen Telekommunikationsmedien erfolgen. Die jeweilige Versammlungsform ist in der Einladung zu benennen.
§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen ab 1 Euro;
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins.
j) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 8 Vorstand/Gesamtvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 2 Beisitzer/innen.
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Neue Kandidat/innen sind nur wählbar, für die ein Wahlvorschlag spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich eingereicht wurde. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Frist hinzuweisen.
4. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Gesamtvorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die Höhe von mehr als 1000,- Euro verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
6. Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der des Vereins fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Bei allen weiteren Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, entscheidet der Gesamtvorstand.
7. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
8. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
9. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Fehlt das gleiche Vorstandsmitglied an zwei aufeinander folgenden Terminen, ist der Vorstand für die Tagesordnungspunkte, die auf beiden ausgefallenen Sitzungen besprochen werden sollten beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 (Vereinsfinanzierung)
1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2. Die Mitglieder zahlen 15 € Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung des Jahresbeitrags aussetzen.
3. Die jährliche Beitragserhöhung darf 5 % nicht übersteigen.
4. Fördermitgliedschaften sind ab einen jährlichen Beitrag von 100 € möglich.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung Freier Informationen und Software e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 (Änderung von bestimmten Satzungsteilen)
Eine Änderung von §11 und §10 Abs. 3. ist nur durch einstimmigen Beschluss aller Vereinsmitglieder möglich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft dem Free Software Foundation Europe e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 13 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist jedes Vorstandsmitglied ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen entsprechend abzuändern. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins wird ermächtigt, bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff.der Abgabenordnung seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen.
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Ich würde vorschlagen, dass wir in der KW 50 oder 51 die Vereinsgründung vollzieht.
Grüsse
Thomas