Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Wir wollen CONTENIDO eine Zukunft geben.
schaefer
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Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von schaefer » Mo 22. Nov 2021, 13:14

Hallo Zusammen,
damit es mit dem Thema Verein mal weitergehen kann, findet ihr anbei mal den Entwurf bzw. Vorschlag für die Satzung des Vereins:

Satzung
CONTENIDO e.V.
Verein zur Förderung freier Content Management Systeme
§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Name des Vereins lautet: „CONTENIDO“ ergänzt durch den Untertitel „Verein zur Förderung freier Content Management Systeme“
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Offenbach
3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach unter der Register-Nr. xxxx eingetragen. Der Name wird nach der Eintragung um e.V. ergänzt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks-, Berufs und Erwachsenenbildung. Darüber hinaus fördert der Verein, die Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition, der Möglichkeiten der freien Kommunikation und Bereitstellung der Nutzung Freier Software im Sinne der Open Source Definition in Datennetzen. Im Fokus des Vereins steht das Open Source Content Management System „CONTNIDO“. Der Verein fördert sowohl die allgemeine als auch berufliche Bildung, im Umgang mit dem Medium CONTNIDO, indem der Verein selbstlos Informationen für die Allgemeinheit, entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Den Betrieb einer Plattform zum Informationsaustausch,
b) Erstellen und Anbieten von Informationen und Diensten in Datennetzen,
c) Förderung des freien kreativen Umgangs mit dem Medium Internet,
d) Unterstützung von Bildungsvorhaben im Hinblick auf technische Innovationen sowie von Kunst und Kultur,
e) Öffentlichkeitsarbeit, Arbeits- und Erfahrungsaustausch,
f) Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen wie Messen, Vortragsreihen und Workshops,
g) Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern, insbesondere Jugendlichen, in die Thematik
h) Förderung von Bildung, Wissenschaft und kulturellem Austausch durch Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Datennetzen,
i) Herstellung von Kontakten zu anderen Gruppen und Institutionen, die sich vergleichbaren Zwecken widmen,
j) Anleitung zum kritischen Umgang mit neuen Medien,
k) Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen können jedoch nur als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Zugang zu vereinseigener Ausstattung und entscheiden nicht über die Aktivitäten des Vereins mit.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 5 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) den geschäftsführenden Vorstand,
c) den Gesamtvorstand.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und haben Rederecht. Fördermitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Alle weiteren Vereinsmitglieder haben aktives, passives Wahlrecht und je eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Die Ergänzung eines Antrags zur Auflösung des Vereins oder einer Satzungsänderung ist nicht zulässig.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung. Diese wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Eine Mitgliederversammlung kann in körperlicher Form oder auf dem elektronischen Weg, wie VoIP, TeamSpeak, Skype oder anderen neuen Telekommunikationsmedien erfolgen. Die jeweilige Versammlungsform ist in der Einladung zu benennen.
§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen ab 1 Euro;
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins.
j) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 8 Vorstand/Gesamtvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 2 Beisitzer/innen.
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Neue Kandidat/innen sind nur wählbar, für die ein Wahlvorschlag spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich eingereicht wurde. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Frist hinzuweisen.
4. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Gesamtvorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die Höhe von mehr als 1000,- Euro verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
6. Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der des Vereins fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Bei allen weiteren Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, entscheidet der Gesamtvorstand.
7. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
8. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
9. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Fehlt das gleiche Vorstandsmitglied an zwei aufeinander folgenden Terminen, ist der Vorstand für die Tagesordnungspunkte, die auf beiden ausgefallenen Sitzungen besprochen werden sollten beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 (Vereinsfinanzierung)
1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege

2. Die Mitglieder zahlen 15 € Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung kann die Zahlung des Jahresbeitrags aussetzen.
3. Die jährliche Beitragserhöhung darf 5 % nicht übersteigen.
4. Fördermitgliedschaften sind ab einen jährlichen Beitrag von 100 € möglich.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung Freier Informationen und Software e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
6. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 (Änderung von bestimmten Satzungsteilen)
Eine Änderung von §11 und §10 Abs. 3. ist nur durch einstimmigen Beschluss aller Vereinsmitglieder möglich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft dem Free Software Foundation Europe e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 13 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist jedes Vorstandsmitglied ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen entsprechend abzuändern. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins wird ermächtigt, bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff.der Abgabenordnung seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen.

__
Ich würde vorschlagen, dass wir in der KW 50 oder 51 die Vereinsgründung vollzieht.
Grüsse
Thomas

chris8408
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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von chris8408 » Mo 22. Nov 2021, 14:15

Hallo Thomas,

vielen Dank für die Bereitstellung des Entwurfes.

Folgende Anmerkungen:
§ 8. Vorstand.
Ich finde die Regelung Erster- / Zweiter-Vorsitzender + bis zu 2 Beisitzern unglücklich. Es kann also laut Satzung passieren, dass keine Beisitzer vorhanden sind. Fällt ein Vorstandsmitglied von den zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern aus, ist nur noch einer da und kaum Handlungsfähig.

Ich kenne es so, dass man entsprechend sagt, dass der Vorstand aus mind. 3 und max. 5 Personen bestehen muss.
Erster / Zweiter ist in meiner Augen OK. Dann würde ich noch etwas wie etwa Schatzmeister (sofern abweichend zu Erster / Zweiter) oder Schriftführer dort mit aufnehmen.
Es hat sich zudem bewährt, dass bei 3 Personen manche Posten in geraden, andere in ungeraden Jahren gewechselt werden. So ist sicher gestellt, dass immer ein "alt bewährtes / beständiges" Mitglied im Vorstand vorhanden ist. Das bringt Kontinuiutät.

§6.2
Finde ich absolut problematisch. Warum muss man sich an die Schriftform per Brief und Poststempel binden? Das kostet unnötig Geld und Aufwand.
Ich würde nur auf Schriftform ggf. sogar mit der Ergänzung "per Post, vorzugweise per Email" verweisen.
Einladungen per Email empfinde ich als zeitgemäßer, zumal ja schon auf die Mitgliederversammlung "online" verwiesen wird.
Entsprechender rechtlicher Rahmen hier:
https://www.bpg-muenster.de/aktuelle-in ... usreichend

Mitgliedsbeitrag:
Ich stelle nur die Frage in den Raum, ob wir mit 15 Euro Mitgliedsbeitrag pro Jahr Portokosten, Gerichtskosten, Bankkosten, Serverkosten, etc. decken können...

Meine Gedanken dazu,
Christian
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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von Oldperl » Mi 24. Nov 2021, 13:44

Servus,
chris8408 hat geschrieben:
Mo 22. Nov 2021, 14:15
Mitgliedsbeitrag:
Ich stelle nur die Frage in den Raum, ob wir mit 15 Euro Mitgliedsbeitrag pro Jahr Portokosten, Gerichtskosten, Bankkosten, Serverkosten, etc. decken können...
Anmerkung: Da es bisher weder einen Finanzplan, noch ein entsprechendes Konzept, für den Verein gibt, ist das sicherlich schwer zu sagen. Zwei Gründe für mich an diesem Betrag festzuhalten sind
  1. Die Erfahrungen von Thomas aus anderen Vereinen
  2. Die Hürden für die Mitgliedschaft im Verein so klein wie möglich zu halten
Auch gibt es in einem e.V. jederzeit die Möglichkeit einen höheren Beitrag in Form einer Spende zu leisten. Auch Fördermitgliedschaften gehen in eine solche Richtung. Und es gibt auch immer Dinge wie Sponsoring etc.
Weiterhin hat Thomas auch angeboten, benötigte Ressourcen noch eine gewisse Zeit zur Verfügung zu stellen, so dass der Verein Zeit dafür hat, selbst entsprechende Strukturen auf die Beine zu stellen

Ich denke also, dass wir, zumindest zu Beginn, bei diesem Beitrag bleiben sollten.

Gruß aus Franken

Ortwin
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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von mikedreissig » Mi 24. Nov 2021, 20:54

Hi,
mir erscheint es so, als ob das alles Hand und Fuß hat, und die postalische Form in §6.2 ist sicher irgendwo in der Bundesvereinsgründungsgesetzgebung festgeschrieben. Auch den Jahresbeitrag finde ich erstmal mehr als in Ordnung.

Grüße
mikedreissig

hoprah
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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von hoprah » Mi 24. Nov 2021, 22:19

Hallo...

Ich habe lange überlegt, ob ich was schreibe dazu. Aber ich habe schon so ein paar Bauchschmerzen mit der Satzung:

§ 1 Nr. 3: "unter der Register-Nr. xxxx ..." streichen. Das gehört nicht in die Satzung. "Der Verein wird eingetragen ins Vereinsregister und trägt anschließend den Zusatz "e. V."."

Nennung der Pagraphen der Abgabvenordnung weglassen, die können sich immer mal ändern. Oder als Zusatz "in der jeweils gültigen Fassung" oder "in der Fasssung vom xx.xx.xxx".

Wozu eine Unterscheidung "geschäftsführender Vorstand" und "Gesamtvorstand"?
Ein Vorstand wählen und das ist automatisch auch der Vorstand, der den Verein in allen geschäftsführenden Angelegenheiten vertritt.
Das halte ich eher für überflüssig. Man kann (und sollte) nur bestimmen, wieviele Personen des Vorstandes den Verein nach außen vertreten können. Das können hier zwei Personen sein. Das vereinfacht alles etwas.

Mitgliederbeiträge:
die Höhe etc. sollten durch ein Beitragsordnung geregelt werden und nicht in der Satzung stehen.
Jede Änderung der Beitragshöhe würde eine Änderung der Satzung nach sich ziehen - und eine Änderung im Vereinsregister (was auch was kostet).

Auflösung des Vereins:
Wer sollen die Liquidatoren werden? Normalerweise 1. und 2. Vorsitzender. Kann aber auch von der Mitgliederversammlung im Auflösungsfall benannt werden. Die haben nämlich echt was zu tun.... wenn der Verein wieder aufgelöst wird.

Inkrafttreten:
Die Satzung tritt in Kraft, wenn sie durch die kostituierende Versammlung beschlossen wurde. Nicht mit der Eintragung ins Vereinsregister. Ohne Eintragung ist es doch auch schon ein Verein ...

Es müssen mindestens 7 zukünftige Vereinsmitglieder die Satzung unterschreiben. Denn nur mindestens 7 Personen können einen eingetragenen Verein gründen.

Kassenprüfung:
Wir hatten immer auch einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Der Kassenprüfer wurde von der Mitgliederversammlung gewählt - meistens auch für 2 Jahre.
Das ist zwar kein "Muss" - aber wennn es ums Geld geht, sollte man einen "unabhängigen" Kassenprüfer auch haben.

Grundsätzlich habe ich das Gefühl, in der Satzung steht einfach zu viel .. es ist zu detailiert geregelt.
Das sollte man über Ordnungen machen. Dann eventuell in der Satzng festlegen, welche Ordnungen vom Vorstand geändert werden können und welche von der Mitgliederversammlung.
Wir hatten immer noch eine Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Internetordung (weil wir einen online-Auftritt hatten), Geschäftsordnung des Vorstands. Dort wurden Zugriffe (Vollmachten) auf Konten etc. geregelt.

Minimum des Vorstandes: 1. und 2. Vorsitzene(r), Schriftführer(in) und Kassenwart(in). Also 4 Personen - gerade bei der Größe des geplanten Vereins.
Grundsätzlich muss jede Änderung der Satzung ins Vereinsregister wieder eingetragen werden. Das kostet nicht nur Geld sondern auch Zeit.
Daher ist es sinnvoll, nur in die Satzung das zu schreiben, was unbedingt notwendig ist.

Ich will aber alles nicht verrückt machen ... bin ein wenig juristisch bewandert. Aber nicht mehr so aktuell.
Daher dürft ihr das auch einfach übergehen ... kann ich auch mit leben.
Und ich bin dankbar für die geleistete Vorarbeit. Das soll hier nicht geschmälert werden von meinen Anmerkungen.

Hier mal Infos zur Gründung eines Vereins vom Land Hessen.

Eventuell solte man vorher mit der Satzung zum Finanzamt und abklären lassen, ob es der AO entspricht mit den geplanten Formulierungen.
Das geht auch mit dem Registergericht. Dann kann man eine "abgesegnete" Satzung beschließen und muss nichts hinterher noch ändern.
Gruß
hoprah

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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von Faar » Do 25. Nov 2021, 11:52

Könnte man online unterschreiben?
Wir wohnen ja nicht alle in nächster Nähe.
Und Pandemie ist auch noch.
Fliegt der Bauer übers Dach, ist der Wind weißgott nicht schwach.

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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von hoprah » Do 25. Nov 2021, 12:33

Meine Vermutung, das geht nicht. Aber da bin ich nicht sicher. Es muss ja einen Notar/Anwalt geben, der den Verein ins Vereinsregister eintragen lässt. Eventuell dort mal fragen.
Es müssen ja "nur" 7 Personen anwesend sein zur Unterschrift. Gibt es denn so viele, die in der Nähe wohnen oder dort verfügbar sind?

Sonst einfach hier lesen ... mehr gibt es da wohl nicht.
Gruß
hoprah

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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von Faar » Do 25. Nov 2021, 14:31

Gute Frage.
Ich weiß von einem hier genau, wo er wohnt, sonst nicht. Aber ich bin knapp 400km von ihm entfernt.
Von den andern weiß ich es kaum, nur wenn es in den Daten steht.

Tatsächlich bin ich auch der Meinung, je weniger in der Satzung steht, desto einfacher.
Allerdings bin ich kein Jurist.
Fliegt der Bauer übers Dach, ist der Wind weißgott nicht schwach.

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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von chris8408 » Do 25. Nov 2021, 15:39

Es war im Video-Gespräch soweit ich mich erinnere angedacht, das Gründungs-Meeting online zu halten und danach den Vertrag per Post rumzuschicken.
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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von Faar » Sa 27. Nov 2021, 12:27

chris8408 hat geschrieben:
Do 25. Nov 2021, 15:39
Es war im Video-Gespräch soweit ich mich erinnere angedacht, das Gründungs-Meeting online zu halten und danach den Vertrag per Post rumzuschicken.
Ok, mit Post rumschicken wäre eine Lösung, aber mit der Gefahr, dass die Post irgendwo liegen bleibt oder verloren geht.
Andererseits ist auch die Sprache davon, dass 7 Mitglider beim N otar anwesend sein müssen.
Fliegt der Bauer übers Dach, ist der Wind weißgott nicht schwach.

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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von chris8408 » So 28. Nov 2021, 14:24

Anwesenheit bei einem Notar war nicht im Gespräch und kenne ich auch nicht so. Der Vorstand muss dabei sein.
Zum Vergleich Punkt 6 und 7: http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm
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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von McHubi » Mi 1. Dez 2021, 17:59

N'Abend,
ich habe die Satzung zwar schon vor einiger Zeit gelesen, allerdings - da ich mich auf dem Gebiet mal so gar nicht auskenne - kein Feedback gegeben. Dennoch jetzt mein Post, damit nicht der Eindruck eines "nachlassenden Interesses" entsteht... :wink:
seamless-design.de
"Geht nicht!" wohnt in der "Will nicht!"-Strasse.

Das Handbuch zur Version 4.10: CONTENIDO für Einsteiger (4.10)

Das Handbuch zur Version 4.9: CONTENIDO für Einsteiger (4.9)

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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von xmurrix » Do 2. Dez 2021, 22:28

Hallo zusammen,

bei mir ist es sich genauso, wie bei Markus. Ich habe es schon längst gelesen, der Inhalt macht für mich einen sehr guten Eindruck, mehr kann ich dazu nicht sagen.

Ein Dankeschön geht natürlich an Thomas für den Entwurf und an alle anderen, die dazu beitragen, dass die Idee weiterverfolgt wird.

VG
Murat
CONTENIDO Downloads: CONTENIDO 4.10.1
CONTENIDO Links: Dokumentationsportal, FAQ, API-Dokumentation
CONTENIDO @ Github: CONTENIDO 4.10 - Mit einem Entwicklungszweig (develop-branch), das viele Verbesserungen/Optimierungen erhalten hat und auf Stabilität und Kompatibilität mit PHP 8.0 bis 8.2 getrimmt wurde.

koto
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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von koto » Fr 10. Dez 2021, 15:08

Hallo zusammen,

gibt es einen Fahrplan bzgl. der Satzung?
Wir haben einige Kunden die auf Contenido setzen (100+ Webseiten) und eine Rückmeldung von uns brauchen, ob das System weiter unterstützt wird.
Wenn die Community zusammen kommt und es weiterentwickelt wird, könnten wir eine Rückmeldung geben. 8)

Wir überlegen aktuell, ob andere CMS System doch geeigneter wären. :?
Bis Contenido auf dem Stand von vergleichbaren System gebracht wird, wird sicher einige Zeit vergehen?!

Besteht Interesse an einem Migrationstool, um Inhalte von Contenido zu anderen Systemen zu migrieren? :oops:
Wenn ja, würden wir uns gerne an einer Lösung beteiligen.

Grüße aus dem Norden Deutschlands :wink:

mikedreissig
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Re: Satzung CONTENIDO e.V. (Entwurf)

Beitrag von mikedreissig » Do 23. Dez 2021, 14:17

Liebe Gemeinde,

da es anscheinend niemanden unter uns gibt, der sich juristisch wirklich auskennt, und damit die Sache Zug bekommt, biete ich an, auf Basis des Satzungsentwurfs von Thomas und den Anmerkungen von hoprah und chris8408 einen Anwalt zu kontaktieren, um eine Satzung erstellen zu lassen. Diese sollte nach dem Motto "so schlank wie möglich (z.B. Auslagerung von bestimmten Bereichen in "Ordnungen"), so viel wie nötig" aufgebaut werden. Ist ja eigentlich logisch. Anfallende Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernehme ich. Damit könnte man dann im Idealfall zum Amtsgericht Offenbach marschieren.

Macht das Sinn bzw. bringt das unsere Sache weiter? Oder passiert das parallel gerade schon?

Grüße
mikedreissig
Zuletzt geändert von mikedreissig am Do 23. Dez 2021, 21:49, insgesamt 1-mal geändert.

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